Wenn Sie über mehrere Einkünfte verfügen, die über verschiedene sogenannte Drittschuldner (Arbeitgeber, Rentenkasse, Versicherungsträger etc.) ausgekehrt werden, sollten Sie sich darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter einen sogenannten Zusammenrechnungsbeschluss beantragen wird.

Das bedeutet: Ihre kompletten Einkünfte werden zusammengerechnet und als ein Gesamteinkommen behandelt. Aus diesem Ausgangsgehalt wird dann der monatlich pfändbare Betrag gemäß § 850 c Abs. 2 a ZPO berechnet.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Herr Mustermann ist bei der „Firma XY GmbH" beschäftigt und verdient netto rund 1.000,00 € monatlich. Laut Pfändungstabelle liegt der aktuelle Grundfreibetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen bei 1.139,99 €. Herr Mustermann liegt also unter der Pfändungsgrenze — es fallen keine pfändbaren Beträge an.

Darüber hinaus geht er beim „Pizzabringdienst AB" einem Minijob nach und erzielt ein Zusatzgehalt von 450,00 €. Auch bei diesem Verdienst allein kann nichts gepfändet werden.

Da Herr Mustermann jedoch über ein Gesamteinkommen von 1.450,00 € verfügt, stellt der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Zusammenrechnung. Mit dem Beschluss sind die Gehälter nicht mehr einzeln, sondern als ein Gesamteinkommen zu betrachten. Entsprechend ist ein monatlich pfändbarer Betrag von 221,34 € vom Drittschuldner an die Insolvenzmasse abzuführen.

„Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen kostenlos."

Kostenlose Beratung anfragen
← VerfahrenskostenstundungSelbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren →