Wenn Sie während eines Insolvenzverfahrens eine selbstständige Tätigkeit ausüben, gilt zunächst: Sämtliche Einkünfte und das der Tätigkeit zugeordnete Vermögen unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Mit Eröffnung des Verfahrens geht die Vermögens- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den Insolvenzverwalter über — einschließlich des Vermögens, das Sie während des Verfahrens erlangen.

Um die Rentabilität Ihrer Tätigkeit beurteilen zu können, wird sich der Insolvenzverwalter einen Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben verschaffen. Anschließend prüft er eine eventuelle Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO.

Was bedeutet die Freigabe?

Erfolgt eine Freigabe, haftet die Insolvenzmasse für zukünftige Verbindlichkeiten nicht mehr (Achtung insbesondere bei Steuern). Im Gegenzug unterliegen die erwirtschafteten Einnahmen nicht mehr dem Insolvenzbeschlag.

Jeder Schuldner ist nach Freigabe jedoch verpflichtet, aus seinem tatsächlichen monatlichen Gewinn den pfändbaren Betrag gemäß § 850 c Abs. 2 ZPO zu ermitteln und an die Insolvenzmasse abzuführen. Die abgeführten Beträge müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter belegt werden — zum Beispiel durch eine monatliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Fazit

Grundsätzlich ist es möglich, eine selbstständige Tätigkeit während eines Insolvenzverfahrens fortzuführen oder sogar neu aufzunehmen. Wichtig ist, dass die Tätigkeit tatsächlich einen monatlichen Gewinn erwirtschaftet und keine neuen Verbindlichkeiten entstehen.

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