Die Bestellung eines Verwalters wird zu Beginn eines jeden Insolvenzverfahrens vom zuständigen Insolvenzgericht vorgenommen. Der Verwalter erhält eine sogenannte Bestallungsurkunde, die seine Bestellung bestätigt — insbesondere bei der Verwertung von Immobilien ist diese wichtig.

Wer kann Insolvenzverwalter werden?

Laut § 56 InsO muss der Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von Gläubigern sowie Schuldner unabhängige natürliche Person sein. Die Bestellung ist nicht an formale Qualifikationen gebunden — in der Praxis weisen Juristen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die nötigen Kenntnisse am besten auf.

Der Insolvenzverwalter muss zudem aus dem „Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen" stammen. Jedes Gericht führt seine eigene Liste potenzieller Verwalter, deren Qualifikation im Vorfeld sorgfältig geprüft worden ist. Aus dieser Liste wählt das Gericht pro Fall eine Person aus.

Was macht der Insolvenzverwalter konkret?

Mit Verfahrenseröffnung sorgt er für die ordnungsgemäße Durchführung. Er vermittelt zwischen Gläubigern und Schuldner — einerseits im Interesse der Gläubiger (Sicherung von Vermögen), andererseits mit Blick auf die Schuldenbefreiung gemäß § 300 InsO des Schuldners.

Jeder Verwalter ist angehalten, sorgfältig und gewissenhaft zu arbeiten. Er berichtet turnusgemäß an das Insolvenzgericht, führt ein Verzeichnis über die Insolvenzmasse und die Gläubiger — und steht unter richterlicher Aufsicht.

Forderungsanmeldung

Bei Verfahrenseröffnung unterrichtet der Verwalter jeden Gläubiger und bittet, die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese muss nachgewiesen werden — meist durch Verträge, Rechnungen, Mahn- oder Vollstreckungsbescheide. Erst wenn alle Unklarheiten geklärt sind, wird die Forderung festgestellt.

Hinweis: In den seltensten Fällen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt es zu einer Quotenausschüttung an die Gläubiger. Die Insolvenzmasse dient zunächst der Kostendeckung. Erst wenn Gerichtskosten und Verwaltervergütung gedeckt sind, werden Restbeträge prozentual an die Gläubiger ausgekehrt.

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