Hier haben wir die Fragen zusammengetragen, die uns am häufigsten begegnen. Ist Ihre Frage nicht dabei? Rufen Sie uns an — wir nehmen uns Zeit.
Nein. Unser Team arbeitet zunächst an einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern. Dieser Einigungsversuch unterstreicht die Vorzüge einer außergerichtlichen Einigung — zum Beispiel Vergleichsangebote oder einen Schuldenbereinigungsplan — gegenüber einem Insolvenzverfahren.
Niemand arbeitet umsonst. Allerdings ist es uns als gemeinnützige Beratungsstelle möglich, unsere Dienstleistungen gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales abzurechnen. Dadurch können wir Ihnen die Schulden- und Insolvenzberatung in Ihrer finanziellen Notsituation kostenfrei anbieten.
Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Sie dürfen so viel verdienen, wie Ihnen aufgrund Ihrer geleisteten Arbeit zusteht. Die Berechnung pfändbarer Einkommensanteile regelt § 850 c ZPO. Der Selbstbehalt hängt von verschiedenen Faktoren ab — etwa Unterhaltszahlungen, Spesen oder Erschwerniszuschlägen. Haben Sie keine Angst: Es handelt sich um gestaffelte Beträge. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht und 1.570,00 € Nettoeinkommen würde etwa ein Betrag von 4,75 € gepfändet (Stand Pfändungstabelle 2019).
Je schneller Sie den Mut fassen und Kontakt mit uns aufnehmen, desto schneller können wir helfen. Wir garantieren Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine Kontaktaufnahme sowie eine anschließende Terminvereinbarung.
Die Höhe der Schulden ist unerheblich. Es geht vielmehr um Ihre persönliche Einschätzung und Belastbarkeitsgrenze. Wenn Sie bereits den Überblick über Ihre Schulden verloren haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie vereinbarte Ratenzahlungen weiterhin einhalten können, sollten Sie handeln und uns kontaktieren. In einem persönlichen Beratungstermin analysieren wir Ihre Situation gemeinsam und arbeiten einen Lösungsweg aus.
Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Verträge, die ausschließlich auf Ihren Namen geschlossen wurden, betreffen nicht die Einkommenssituation Ihres Partners — lediglich Sie haften mit Ihrem Vermögen gegenüber Ihren Gläubigern. Sind Sie hingegen beide Vertragspartner (z.B. bei einem Mietvertrag), haften Sie gemeinsam. Eine detaillierte Analyse erfolgt in unserem Beratungsgespräch vor Ort.