Die Restschuldbefreiungsphase — auch Wohlverhaltensphase genannt — ist ein Stadium des Insolvenzverfahrens. Man kann sie als „Resozialisierungsphase in das normale Leben" betrachten, denn die Zügel des Verfahrens werden deutlich gelockert.
Sobald Sie den Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 200 InsO in der Hand halten, ändert sich nicht nur die Bezeichnung des Insolvenzverwalters in Treuhänder. Sie haben eine Vielzahl neuer Möglichkeiten.
Ihr Konto gehört wieder Ihnen
Mit dem Aufhebungsbeschluss entfällt der Insolvenzbeschlag auf Ihr Pfändungsschutzkonto. Nur noch Sie allein haben die volle Verfügungsbefugnis. Sie können Ihr P-Konto in ein Guthaben- oder Girokonto umwandeln lassen. Achtung: Die Banken sind dazu nicht verpflichtet. Oft verlangen Kreditinstitute eine Bestätigung des Sachverhalts durch Ihren Treuhänder — diese erhalten Sie ohne Probleme.
Neue Möglichkeiten
- Sie können wieder ein Sparkonto oder eine kapitalbildende Versicherung abschließen.
- Wenn Ihre finanzielle Situation es zulässt, dürfen Sie sich ein Kraftfahrzeug anschaffen. Der Kaufpreis sollte jedoch nicht Ihre Mittel übersteigen — das würde Fragen beim Treuhänder aufwerfen.
- Sofern nicht vom Treuhänder bei Schlussbericht anders angeordnet, stehen Ihnen Guthaben aus der Einkommensteuererklärung zu.
- Auch Guthaben aus gekündigten Genossenschaftsanteilen können Ihnen zustehen — prüfen Sie Ihren Beschluss.
Was der Treuhänder noch darf
Während der Restschuldbefreiungsphase kann der Treuhänder lediglich den pfändbaren Betrag gemäß § 850 c ZPO sowie auf Nachtragsverteilung gelegte Erstattungsansprüche zur Masse ziehen.
Ein Sonderfall ist die Erbschaft: Während in der Verwertungsphase eine Erbschaft zu 100 % zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmt wurde, darf der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase nur noch 50 % einziehen.
Fazit
Je schneller Sie in die Restschuldbefreiungsphase gelangen, desto besser. Grundlage dafür ist eine reibungslose und konfliktfreie Zusammenarbeit mit Ihrem Insolvenzverwalter.
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