Zunächst ein wichtiger Hinweis: Die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens ist für keine Person kostenfrei. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch das zuständige Insolvenzgericht werden für ihre Arbeit honoriert. Es fallen also Gerichtsgebühren sowie Insolvenzverwalter- und Treuhändervergütungen an.

Mit Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird überprüft, ob Sie die Kosten aus eigenen Mitteln begleichen können. Kommt eine Schuldnerberatungsstelle etwa zu dem Schluss, dass Sie nur über geringe Einnahmen verfügen und überschuldet sind, wird neben der Eröffnung gleichzeitig ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt. Das bedeutet: Die Kosten werden Ihnen aus der Landeskasse „vorgestreckt".

Am Ende des Verfahrens kommt das Insolvenzgericht mit einer Schlusskostenrechnung auf Sie zu. Man könnte das Verfahren als einen „Deal" zwischen Ihnen und dem Gericht ansehen.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Ihre Verbindlichkeiten liegen bei rund 45.000,00 €. Diese werden Ihnen mit Erteilung der Restschuldbefreiung genommen. Lediglich die angefallenen Verfahrenskosten (durchschnittlich ca. 2.500,00 €) müssen Sie begleichen. Die Zahlungsmodalitäten sind mit den Gerichten verhandelbar.

Wichtig: Sämtliche Beträge, die der Insolvenzverwalter einnimmt — etwa Steuerguthaben, Verwertungserlöse eines Fahrzeugs, Sparkontos oder einer Immobilie — werden zunächst auf die Verfahrenskosten angerechnet. Das heißt: Je mehr Einnahmen der Insolvenzverwalter generieren kann, desto besser für Sie. Am Ende bleibt oft nur ein geringer oder gar kein Restbetrag.

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