Das Pfändungsschutzkonto stellt eine der Grundvoraussetzungen für ein reibungsloses Insolvenzverfahren dar. Wie der Name schon sagt, genießen Sie mit dieser Kontoart Pfändungsschutz vor etwaigen Zwangsvollstreckungsversuchen Ihrer Gläubiger.
Allerdings steht Ihnen lediglich ein monatlicher Grundfreibetrag (sog. Sockelbetrag) zur freien Verfügung. Sollten Ihre Zahlungseingänge über den Sockelbetrag hinausgehen, wird das Kreditinstitut diesen Überschuss separieren und im Folgemonat überprüfen, ob der komplette Betrag oder lediglich eine Differenz an Sie ausgekehrt wird. Als Berechnungsmaßgabe dient erneut der Ihnen zur Verfügung stehende Sockelbetrag.
Erhöhung des Sockelbetrags
Eine Erhöhung des Sockelbetrags ist möglich. Die Bescheinigung gemäß § 850 c ZPO dient zur Erhöhung des Betrags. Die Anpassung kann aufgrund verschiedener Aspekte erfolgen — zum Beispiel durch die Berücksichtigung von:
- Kindergeld
- Unterhaltsverpflichtungen
- Unpfändbare Bezüge
Diese Bescheinigung darf ausschließlich von einer geeigneten Stelle ausgefüllt werden. Das Gesetz definiert diese in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Hierunter fallen Ihr Arbeitgeber, Ihre Schuldnerberatungsstelle oder Sozialleistungsträger.
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