Verfahrenskostenstundung
Überblick
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens für keine Person kostenfrei durchgeführt werden kann. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch das zuständige Insolvenzgericht werden entsprechend für ihre Arbeit honoriert. Demnach fallen Gerichtsgebühren sowie Insolvenzverwalter- und Treuhändervergütungen an.
Mit Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird überprüft, ob Sie die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln begleichen können. Sollte z. B. eine Schuldnerberatungsstelle zu der Erkenntnis gelangen, dass Sie lediglich über geringe Einnahmen verfügen und überschuldet sind, so wird neben der Eröffnung des Verfahrens gleichzeitig ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt. Dies bedeutet, dass Ihnen die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Landeskasse „vorgestreckt“ werden. Am Ende des Verfahrens wird das Insolvenzgericht auf Sie mit einer Schlusskostenrechnung zukommen. Man könnte das Verfahren als einen „Deal“ zwischen Ihnen und dem Gericht ansehen.
Ein Bespiel zum näheren Verständnis:
Ihre Schulden bzw. Verbindlichkeiten liegen bei rund 45.000,00 €. Diese werden Ihnen mit Erteilung der Restschuldbefreiuung genommen. Lediglich die angefallenen Verfahrenskosten (durchschnittlich ca. 2.500,00 €) müssen von Ihnen beglichen werden. Die Zahlungsmodalitäten sind mit den Gerichten verhandelbar. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche vom Insolvenzverwalter eingenommenen Beträge (Steuerguthaben, Verwertungserlöse eines Kraftfahrzeuges, Sparkontos oder einer Immobilie) zunächst auf die Verfahrenskosten angerechnet werden. Das heißt, je mehr Einnahmen der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse generieren kann, desto besser für Sie. Am Ende des Verfahrens werden Sie aus vorgenannten Gründen mit einem geringeren oder ggf. gar keinen Betrag belastet.
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