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FAQs

FAQs

Nein! Selbstverständlich arbeitet unser Team zunächst an einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern. Dieser Einigungsversuch unterstreicht die Vorzüge einer außergerichtlichen Einigung (z. B. Vergleichsangebote, Schuldenbereinigungsplan etc.) im Gegenzug zu einem Insolvenzverfahren.

Niemand arbeitet umsonst, allerdings ist es uns als gemeinnützige Beratungsstelle möglich, unsere Dienstleistungen gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge abzurechnen. Dies ermöglichst uns, Ihnen in ihrer finanziellen Notsituation die Schulden- und Insolvenzberatung kostenfrei anbieten.

Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Sie können so viel in Ihrem Job verdienen, wie Ihnen aufgrund Ihrer geleisteten Arbeit zusteht. Die Berechnung von pfändbaren Einkommensanteile wird durch § 850 c ZPO geregelt. Der Selbsterhalt ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. Unterhaltszahlungen, Spesen, Erschwerniszuschlägen usw. Haben Sie keine Angst, es handelt sich hierbei um gestaffelte Beträge, sodass z. B. bei einer bestehenden Unterhaltspflicht und einem Nettoeinkommen von 1.570,00 EUR ein Betrag in Höhe von 4,75 EUR (aktuelle Pfändungstabelle; Stand 2019) gepfändet werden würde.

Je schneller Sie den Mut fassen und Kontakt mit unserer Beratungsstelle aufnehmen, desto schneller können wir Ihnen mit Ihren Problemen helfen. Wir garantieren Ihnen innerhalb von 24 h eine Kontaktaufnahme sowie anschließende Terminvereinbarung unsererseits.

Die Höhe der Schulden ist unerheblich. Es geht vielmehr um Ihre persönliche Einschätzung und Belastbarkeitsgrenze. Sofern Sie bereits den Überblick über Ihre Schulden verloren haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie die vereinbarten Ratenzahlungen weiterhin einhalten können, sollten Sie handeln und uns kontaktieren. In einem persönlichen Beratungstermin werden wir Ihre Situation gemeinsam analysieren und einen Lösungsweg ausarbeiten.

Pauschal ist diese Frage leider nicht zu beantworten. Allerdings ist festzuhalten, dass sämtliche Verträge, die ausschließlich auf Ihren Namen abgeschlossen worden, nicht die Einkommenssituation Ihres Partners betreffen. Lediglich Sie haften gegenüber Ihrem Gläubiger mit Ihrem Vermögen. Sollten Sie beide jedoch Vertragspartner sein z.B. bei einem Mietvertrag, so haften Sie beide. Eine detaillierte Analyse erfolgt in unserem Beratungsgespräch vor Ort.