Selbstständige Tätigkeit:

Überblick

Sofern Sie während eines Insolvenzverfahrens eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ist zunächst anzumerken, dass sämtliche Einkünfte sowie das der selbstständigen Tätigkeit zu zuordnende Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Vermögens- sowie Verfügungsbefugnis vollständig auf den jeweiligen Insolvenzverwalter über. Demnach ist ebenfalls das Vermögen, welches der Schuldner während des Verfahrens erlangt hiervon umfasst. Um die Rentabilität Ihrer selbständigen Tätigkeit überprüfen zu können, wird sich der Insolvenzverwalter einen Überblick über Ihre erwirtschafteten Einnahmen als auch zu tätigen Ausgaben verschaffen. Im Anschluss hieran wird er eine eventuelle Freigabe Ihrer Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO überprüfen. Sofern eine Freigabe erfolgt wird die Insolvenzmasse für zukünftige Verbindlichkeiten nicht mehr haften (Achtung: insbesondere Steuer). Allerdings unterliegen die erwirtschafteten Einnahmen auch nicht mehr dem Insolvenzbeschlag. Jeder Schuldner ist jedoch nach Freigabe seiner selbst. Tätigkeit dazu verpflichtet, aus seinem tatsächlichen mtl. Gewinn den pfändbarer Betrag gem. § 850 c Abs. 2 ZPO zu ermitteln und zu Gunsten der Insolvenzmasse abzuführen. Die abgeführten Beträge müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter belegt werden, dies kann zum Beispiel durch eine mtl. Einnahmen und Ausgabenrechnung erfolgen.

Fazit: Es ist grundsätzlich möglich seine selbst. Tätigkeit während eines Insolvenzverfahrens fortzuführen oder sogar neu aufzunehmen. Allerdings sollte gegeben sein, dass die Tätigkeit tatsächlich einen mtl. Gewinn verzeichnet und hieraus keine neuen Verbindlichkeiten entstehen.

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