Privatinsolvenz – der erste Schritt hin zur Restschuldbefreiung
Überblick
Die Restschuldbefreiungsphase bzw. Wohlverhaltensphase ist ein Stadium des Insolvenzverfahrens. Man könnte sie sozusagen als „Resozialisierungsphase in das normale Leben“ betrachten, denn die Zügel des Insolvenzverfahrens werden um einiges gelockert. Sobald Sie den Beschluss des Insolvenzgerichtes gem. § 200 InsO in der Hand halten, ändert sich nicht nur die Bezeichnung des Insolvenzverwalters in Treuhänder. Ganz im Gegenteil! Sie haben eine Vielzahl an neuen Möglichkeiten, über die wir Sie an dieser Stelle informieren möchten. Zum einen entfällt mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses der Insolvenzbeschlag auf Ihr Pfändungsschutzkonto. Das bedeutet, dass nur noch Sie allein die volle Verfügungsbefugnis über Ihr Konto haben. Es ist Ihnen somit möglich, Ihr bisheriges Pfändungsschutzkonto in ein Guthaben- oder Girokonto umzuwandeln. Achtung die Banken sind hierzu nicht verpflichtet. Sofern Sie dennoch die Bankberaterin von einer Umwandlung überzeugt haben, wollen die Kreditinstitute oft eine Bestätigung des o. g. Sachverhaltes von Ihrem Treuhänder haben. Dieser wird Ihnen sodann ohne Probleme ein entsprechendes Schreiben aufsetzen. Darüber hinaus ist es Ihnen wieder möglich ein Sparkonto oder eine kapitalbildende Versicherung abzuschließen. Sofern es Ihre finanzielle Situation zulässt, dürfen Sie sich sogar ein Kraftfahrzeug anschaffen. Das Kraftfahrzeug kann von Ihnen genutzt werden, ohne dass Sie Angst vor einer eventuellen Pfändung durch den Treuhänder haben müssen. Rein vorsorglich möchten wir an dieser Stelle anmerken, dass der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges nicht über Ihre finanziellen Mittel hinaus schreiten sollte. Zum einen würde dies Fragen beim zuständigen Treuhänder aufwerfen und die Unterhaltung des Fahrzeuges könnte erneut mit Zahlungsschwierigkeiten verbunden sein. Sofern der jeweilige Treuhänder nicht mit Einreichung des Schlussberichtes die Nachtragsverteilung für eventuelle Steuererstattungsansprüche angeordnet hat, würde Ihnen auch das Guthaben aus Ihrer erstellten Einkommensteuer zustehen. Sollten Sie ebenfalls Eigentümer von Genossenschaftsanteilen sein, so prüfen Sie Ihren Beschluss bitte dahingehend, ob der Treuhänder die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft vorgenommen hat und die Auszahlung des Guthabens nebst Dividende angeordnet hat, anderenfalls steht Ihnen auch dieses Guthaben im vollen Umfang zu. Letztendlich bleibt festzuhalten, dass der Treuhänder während der Restschuldbefreiungsphase lediglich das gem. § 850 c ZPO anfallende pfändbare Einkommen sowie auf Nachtragsverteilung gelegte Erstattungsansprüche zur Masse ziehen kann. Allerdings gibt es auch hierbei wieder einen Sonderfall, dieser liegt bei einer eventuellen Erbschaft. Während der Insolvenzverwalter in der Verwertungsphase des Insolvenzverfahrens Ihre Erbschaft zu 100 % zu Gunsten der Insolvenzmasse vereinnahmen durfte (Begleichung der Verfahrenskosten, vollumfängliche oder teilweise Befriedigung Ihrer Gläubiger bzw. dessen Forderung) ist es dem Treuhänder in der Wohlverhaltensphase lediglich gestattet 50 % zu vereinnahmen. Fazit: Je schneller Sie in die Restschuldbefreiungsphase gelangen, desto besser. Eine reibungslose und konfliktfreie Zusammenarbeit mit Ihrem Insolvenzverwalter ist hierfür der Grundstein.
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