Zusammenrechnungsbeschluss:

Überblick

Sofern Sie über mehrere Einkünfte verfügen, die über verschiedenen sogenannte Drittschuldner (Arbeitgeber, Rentenkasse, Versicherungsträger etc.) ausgekehrt werden, sollten sie sich darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter einen sogenannten Zusammenrechnungsbeschluss beantragen wird. Das heißt, dass Ihre kompletten Einkünfte zusammengerechnet und als ein Gesamteinkommen angesehen werden. Dieses ist sodann das Ausgangsgehalt, von dem der mtl. pfändbare Betrag gem. § 850 c Abs. 2 a ZPO (Anhang) berechnet wird.

Ein Beispiel zur näheren Veranschaulichung:

Herr Mustermann ist bei der „Firma XY GmbH“ beschäftigt und erwirtschaftet ein mtl. Nettoeinkommen von rund 1.000,00 €. Laut Pfändungstabelle liegt der aktuelle mtl. Grundfreibetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen bei 1.139,99 €. Herr Mustermann liegt somit unterhalb der Pfändungsgrenze und es fallen keine pfändbaren Beträge an. Darüber hinaus geht er jedoch bei dem „Pizzabringdienst AB“ einem Arbeitsverhältnis auf Minijobbasis nach und erzielt ein mtl. Zusatzgehalt von 450,00 €. Laut Pfändungstabelle kann bei diesem Verdienst ebenfalls nichts gepfändet werden. Da Herr Mustermann jedoch über ein Gesamteinkommen von 1.450,00 € verfügt, stellt der Insolvenzverwalter beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkünfte. Mit Erlass des Beschlusses sind die Gehälter nicht mehr einzeln, sondern als ein Gesamteinkommen anzusehen, sodass ein mtl. Pfändbarer Betrag in Höhe von 221,34 € vom Drittschuldner an die Insolvenzmasse abzuführen ist (s. Pfändungstabelle).

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