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Insolvenzverwalter

Überblick

Die Bestellung eines Verwalters wird zu Beginn eines jeden Insolvenzverfahrens vom zuständigen Insolvenzgericht vorgenommen. Hierbei erhält der Verwalter eine sogenannte Bestallungsurkunde, welche ihm die Bestellung zum Insolvenzverwalter bestätigt. Diese wird insbesondere bei der Verwertung von Immobilien benötigt. Es stellt sich jedoch die Frage, wer alles zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann. Die Antwort finden wir in der Insolvenzordnung. § 56 InsO sagt aus, dass der Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und Schuldnern unabhängige natürliche Person sein muss. Die Bestellung ist demnach nicht an formale Qualifikationen gebunden, allerdings bleibt festzuhalten, dass die geforderten wirtschaftlichen und juristischen Kenntnisse am besten von Juristen selbst, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern vorgewiesen werden können. Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter laut Insolvenzordnung aus dem sogenannten „Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen“ stammen. Doch was heißt das? Kurz gesagt, jedes Gericht hat seine eigene Liste von potenziellen Insolvenzverwaltern, dessen Qualifikationen im Vorfeld gewissenhaft vom Gericht geprüft worden sind. Anhand dieser Liste wird sodann vom Gericht pro Fall eine Person ausgewählt, die zum Verwalter bestellt wird. Mit Eröffnung des Verfahrens, sorgt jeder Verwalter sodann für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens. Er vermittelt sozusagen zwischen den Gläubigern und dem Schuldner. Dies liegt darin begründet, dass er einerseits im Interesse der Gläubiger arbeitet und versucht möglichst viel Vermögen zu sichern, aber auch auf die Schuldenbefreiung gem. § 300 InsO des Schuldners hin arbeitet. Jeder Insolvenzverwalter ist dabei angehalten sorgfältig, gewissenhaft und ordentlich zu arbeiten. Die von ihm getätigten Handlungen muss er gegenüber dem Insolvenzgericht turnusgemäß berichten. Ferner muss er bei der Verwaltung des Besitzes ein Verzeichnis über die Insolvenzmasse aber auch über die Gläubiger erstellen. Er steht somit unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes. Schlussendlich kann gesagt werden, dass mit Verfahrenseröffnung die Vermögensbefugnis des Schuldners auf den Verwalter übertragen wird. Dieser überprüft sodann die wirtschaftliche Situation des Schuldners und die eventuelle Pfändbarkeit der jeweiligen Vermögenswerte. Gleichzeitig muss er die Verbindlichkeiten überprüfen. Hierbei unterrichtet er mit Verfahrenseröffnung jeden einzelnen Gläubiger und bittet ihn seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Forderungen müssen selbstverständlich nachgewiesen werden, dies erfolgt meistens durch Verträge, ausgestellte Rechnungen, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide usw. Erst wenn alle Ungereimtheiten geklärt sind, wird die Forderung zur Tabelle festgestellt und findet bei einer eventuellen Quotenausschüttung Berücksichtigung. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass es in den seltensten Fällen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu einer Quotenausschüttung kommt. Bekanntermaßen dient die Insolvenzmasse zunächst der Kostendeckung des Verfahrens, erst wenn sowohl die angefallenen Gerichtskosten, als auch die Verwaltervergütung gedeckt sind, wird der Differenzbetrag an die jeweiligen Gläubiger prozentual ausgekehrt.

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